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SATZUNG
Verband Europäischer Huf-
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Verband Europäischer Huf-
als Verband Deutscher Huf-
2. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Simmerath.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen kompetenten und engagierten Pferdebesitzern, Reitern, Schmieden, Huftechnikern, Hufpflegern, Pferdewirten, Landwirten, Tierärzten, Tierschutzvereinen und Personen bzw. Gesellschaften, die im Bereich „Pferde“ tätig sind und bemüht sind um eine bessere Ausbildung und stetige Weiterbildung derselben.
2. Der Verein fördert die interdisziplinäre Kooperation aller ausgebildeten und kompetenten Pferdeexperten. Er ist nicht auf eine bestimmte Reit-
3. Seine Ziele verwirklicht der Verein durch Organisation von Lehrgängen und anderen Aktivitäten und Veranstaltungen, die den Zielen des Vereins dienen.
§ 3 Neutralität
Der Verein ist unpolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und der Abgabenordnung AD 1977.
§ 5 Mittel des Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden, die sich um Kompetenz und praktische Sachkenntnis zum Thema „Pferd“ bemüht.
2. Innerhalb einer Probezeit von maximal 6 Monaten hat das Mitglied einen Nachweis über die Sachkenntnis zu einem Bereich zum Thema „Pferd“ zu erbringen. Während der Probezeit hat das Mitglied keinerlei Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Der Nachweis der Sachkenntnis erfolgt durch Prüfung oder Anerkennung durch den Prüfungsausschuss des Verbands. Näheres regelt die Prüfungsordnung des Verbands.
4. Über die Beendigung der Probezeit und Aufnahme als Vollmitglied mit Stimmrecht entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Empfehlung des Prüfungsausschusses.
5. Die Probezeit kann auf Antrag des Mitglieds unter Angabe von Gründen oder Beschluss des Vorstands maximal 2mal um jeweils höchstens 6 Monate verlängert werden.
6. Über die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Vorstand.
7. Wer nach 2maliger Verlängerung der Probezeit seine Sachkenntnis nicht nachgewiesen hat, kann Fördermitglied werden.
§ 9 Aufnahmeantrag
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstandes des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
2. über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss oder durch Tod.
2. Der Austritt kann durch die jederzeitige zuverlässige, schriftliche Kündigung unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Jahres durch Einschreibebrief an den Vorsitzenden des Vorstands vollzogen werden. Sie kann nur für die Zukunft und bis zum letzten Tag des laufenden Jahres ausgesprochen werden. Bei Minderjährigen ist der Austritt entsprechend durch den gesetzlichen Vertreter zu erklären.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten, Verstoß gegen das
Tierschutzgesetz, Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen oder Nichtbezahlen der Mitgliedsbeiträge.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Die Ausschlusserklärung ist dem betroffenen Mitglied oder dem gesetzlichen Vertreter durch Einschreibebrief zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
§ 11 Disziplinordnung
Außer Ausschluss in schweren Fällen kann der Vorstand bei einfachen Verstößen gegen Sicherheit und/oder Vereinssatzung folgende Disziplinarmaßnahmen ergreifen:
1. einfacher Verweis
2. schriftlicher Verweis
3. entheben von Vereinsämtern
4. zeitweiliger Ausschluss von Vereinsveranstaltungen
§ 12 Wahl-
1. Das passive Wahlrecht haben nach Maßgabe der Satzung nur stimmberechtigte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die sowohl das 16. Lebensjahr vollendet haben, den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben, einen Nachweis über die Sachkundigkeit gemäß der Prüfungsordnung erbracht haben sowie regelmäßig (mindestens 2inal jährlich) an Fortbildungsveranstaltungen des Vereins teilgenommen haben.
3. Über den Nachweis der Sachkundigkeit entscheidet der Vorstand unter Anhörung des Prüfungsausschusses.
4. Ehren-
§ 13 Ehrenmitglieder, Fördermitglieder
1. Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag an die Mitgliederversammlung von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, haben jedoch kein Stimmrecht.
3. Fördermitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins fördern möchte, jedoch nicht an den Sachkunde-
4. Fördermitglieder können einen vorn normalen Mitgliedsbeitrag der Vollmitglieder abweichenden Mindestmitgliedsbeitrag bezahlen.
5. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 14 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Prüfungsausschuss
Mitglieder des Vorstandes und der übrigen Organe führen ihre Arbeit ehrenamtlich aus.
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) tritt einmal jährlich unter dem Vorsitz des Vorsitzenden, in seiner Vertretung des stellvertretenden Vorsitzenden, zusammen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vorn Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
3. Wird über einen zu fassenden Beschluss oder Antrag abgestimmt, so gilt dieser mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als angenommen.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5. Jedes Vereinsmitglied wird mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich eingeladen.
6. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
7. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Mehrheit sich hierfür ausspricht.
8. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
9. Es wird offen oder auf Antrag geheim abgestimmt. Vertretung ist nicht zulässig.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
11. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 16 Vorstand
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
· der 1. Vorsitzende (Präsident)
· der 2. Vorsitzende (Vizepräsident)
· der Kassierer (Schatzmeister)
· der Schriftführer
Der Verein kann gegenüber Dritten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden.
§ 17 Wahl des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt und bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Die Bestellung des Vorstandes kann nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung widerrufen werden.
3. Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so kann innerhalb der Wahlperiode eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
4. Bei der Vorstandswahl werden jeweils zwei Mitglieder als Kassenprüfer gewählt.
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Ferner obliegen ihm alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende,
im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen.
5. Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
§ 19 Prüfungsausschuss
1. Der Prüfungssauschuss besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand ermächtigt, die Mitglieder zu benennen.
2. Aufgaben des Prüfungsausschusses ist die Erarbeitung der Prüfungsordnung des Vereins, der Überprüfung der Sachkenntnis der Mitglieder sowie der Beratung des Vorstandes bei allen Fragen, die Anerkennung der Sachkenntnis der Mitglieder des Vereins betreffen.
3. Die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses wird von der Geschäftsordnung geregelt.
§ 20 Fortbildung
Die Mitglieder sind verpflichtet sich mindestens zweimal jährlich bei Vereinslehrgängen fortzubilden und bei Veranstaltungen des Vereins tatkräftig mitzuhelfen.
§ 21 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Simmerath zu, mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Simmerath, den 16.03.2002
Es muss von mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnet werden.